Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung nach § 42b EnWG: So funktioniert sie

Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung mit Bruno, PV-Anlage, 15-Minuten-Messung, 2 Jahren Bindung und Reststromvertrag
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Eine Photovoltaikanlage auf einem Mehrfamilienhaus kann Strom für mehrere Wohnungen liefern, ohne dass der Betreiber gleich zum vollständigen Stromlieferanten für alle Bewohner werden muss. Genau dafür gibt es die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung nach § 42b EnWG.

Seit Mai 2024 gibt es dieses Modell. Auf den ersten Blick erinnert es stark an Mieterstrom. Der Unterschied zeigt sich spätestens beim Reststrom: Bei der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung liefert der Anlagenbetreiber nur den Solarstrom aus dem Gebäude. Für den übrigen Bedarf behält jeder Teilnehmer seinen eigenen Stromvertrag.

Für Mieter, Wohnungseigentümer und Vermieter klingt das einfacher. In der Praxis hängt viel an drei Punkten: Smart Meter, Aufteilungsschlüssel und Gebäudestromnutzungsvertrag.

Unter „gemeinschaftliche Gebäudeversorgung 2026“ sind vor allem diese Fragen relevant: Wie funktioniert das Modell, wer kann teilnehmen, wie wird Solarstrom verteilt und abgerechnet und wann ist Mieterstrom die passendere Lösung?

§ 42b EnWG Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung: kurz erklärt

Die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung, oft GGV genannt, ermöglicht es mehreren Letztverbrauchern in einem Gebäude, Strom aus einer Photovoltaikanlage auf, an oder in diesem Gebäude gemeinsam zu nutzen.

Der Solarstrom gelangt nicht über das öffentliche Netz zu den Teilnehmern. Stattdessen nutzen sie ihn innerhalb des Gebäudes beziehungsweise einer zugehörigen Nebenanlage. Das kann zum Beispiel ein Mehrfamilienhaus mit PV-Anlage auf dem Dach sein.

Die gesetzliche Grundlage ist § 42b EnWG. Auch die Suchformulierung „gemeinschaftliche Gebäudeversorgung Gesetz“ führt deshalb genau zu dieser Norm. Für eine verständliche § 42b EnWG Erklärung muss man vor allem Messung, Vertrag, Reststrom und Aufteilung getrennt betrachten.

Damit das Modell funktioniert, müssen unter anderem diese Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Die Gebäudestromanlage erzeugt Strom aus solarer Strahlungsenergie.
  2. Erzeugung und Nutzung erfolgen im selben Gebäude oder in dessen Nebenanlage.
  3. Der Strom wird nicht durch das öffentliche Netz geleitet.
  4. Erzeugung und Verbrauch der Teilnehmer werden viertelstündlich gemessen.
  5. Zwischen Betreiber und Teilnehmer besteht ein Gebäudestromnutzungsvertrag oder bei bestimmten WEG-Konstellationen ein entsprechender Beschluss.
  6. Für den Reststrom behält jeder Teilnehmer einen eigenen Liefervertrag.

Wer zuerst verstehen möchte, wie Module, Wechselrichter und Hausnetz zusammenspielen, findet die technische Grundlage im Ratgeber Wie funktioniert eine Photovoltaikanlage?.

So fließt der Strom im Mehrfamilienhaus

Am einfachsten lässt sich das an einem Haus mit sechs Wohnungen zeigen.

Auf dem Dach eines Hauses mit sechs Wohnungen arbeitet eine PV-Anlage. Mittags erzeugt sie 12 kWh Strom innerhalb einer Viertelstunde. Die teilnehmenden Wohnungen verbrauchen im selben Zeitfenster zusammen 9 kWh.

Dann können höchstens diese 9 kWh als Gebäudestrom auf die Teilnehmer verteilt werden. Die übrigen 3 kWh werden nicht zusätzlich auf irgendeine Wohnung gebucht, sondern stehen als Überschuss für Einspeisung oder gegebenenfalls Speicherung zur Verfügung.

Erzeugt die Anlage dagegen nur 5 kWh, während die Teilnehmer zusammen 9 kWh benötigen, können höchstens 5 kWh Gebäudestrom verteilt werden. Die fehlenden 4 kWh kommen über die jeweiligen normalen Stromlieferverträge aus dem Netz.

Die Zuordnung erfolgt also rechnerisch in 15-Minuten-Zeitintervallen.

Ohne ein passendes Messkonzept lässt sich diese Viertelstundenlogik nicht sauber abbilden.

Warum braucht die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung Smart Meter?

§ 42b EnWG verlangt eine viertelstündliche Messung der Strombezugsmengen der teilnehmenden Letztverbraucher.

Auch die Erzeugung der PV-Anlage muss so erfasst werden, dass für jedes 15-Minuten-Intervall bestimmt werden kann:

  • wie viel Solarstrom erzeugt wurde,
  • wie viel die teilnehmenden Haushalte verbraucht haben,
  • welcher Anteil den einzelnen Teilnehmern zugeordnet wird,
  • welcher Rest aus dem Netz kam,
  • welcher Überschuss eingespeist wurde.

In der Praxis kommen dafür intelligente Messsysteme zum Einsatz. Das BMWE empfiehlt, die Messstellen möglichst früh mit dem Messstellenbetreiber zu planen.

Wer eine Anlage erst baut und sich später um Messkonzept, Marktkommunikation und Zähler kümmert, kann sich unnötige Umbauten einhandeln.

§ 42b EnWG Aufteilungsschlüssel: Wer bekommt wie viel Solarstrom?

Beim Thema „Gebäudestrom Aufteilungsschlüssel“ geht es genau darum: Wer erhält zu welchem Zeitpunkt welchen Anteil des Solarstroms?

Betreiber und Teilnehmer vereinbaren, nach welcher Logik der in einem Viertelstundenintervall nutzbare Solarstrom auf die Teilnehmer verteilt wird. § 42b EnWG schreibt keinen einzigen festen Schlüssel vor.

In der Praxis kommen vor allem zwei Modelle zum Einsatz.

ModellWie wird verteilt?Typische Wirkung
Statischer AufteilungsschlüsselJeder Teilnehmer erhält einen festen ProzentanteilEinfach, kann aber Solarstrom ungenutzt lassen
Dynamischer AufteilungsschlüsselZuteilung orientiert sich am tatsächlichen Verbrauch der Teilnehmer im jeweiligen IntervallKann den Eigenverbrauch im Gebäude besser ausnutzen

Beispiel für einen statischen Schlüssel

Drei Wohnungen nehmen teil:

  • Wohnung A: 40 Prozent
  • Wohnung B: 35 Prozent
  • Wohnung C: 25 Prozent

Erzeugt die Anlage in einer Viertelstunde 8 kWh, wären rechnerisch 3,2 kWh für A, 2,8 kWh für B und 2 kWh für C vorgesehen.

Verbraucht Wohnung C in dieser Viertelstunde aber nur 0,5 kWh, kann ihr nicht einfach der volle Anteil von 2 kWh als Verbrauch zugerechnet werden. Die Zuordnung ist auf den tatsächlichen Verbrauch des Teilnehmers begrenzt.

Beispiel für einen dynamischen Schlüssel

Beim dynamischen Modell wird stärker berücksichtigt, wer den Strom gerade tatsächlich verbraucht.

Arbeitet Wohnung A tagsüber im Homeoffice, während B und C kaum Strom benötigen, kann A in diesem Zeitfenster einen größeren Anteil des erzeugten Solarstroms erhalten.

Das erhöht tendenziell die Nutzung des PV-Stroms im Haus.

Welche Variante wirtschaftlich besser ist, hängt vom Verbrauchsprofil der Teilnehmer und vom Mess- und Abrechnungssystem ab.

Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung Vertrag: Was steht im Gebäudestromnutzungsvertrag?

Der Gebäudestromnutzungsvertrag regelt nicht die komplette Stromversorgung des Haushalts.

Er betrifft den Anteil aus der Gebäudestromanlage.

Nach § 42b EnWG müssen Betreiber und Teilnehmer insbesondere vereinbaren:

  • das Recht des Teilnehmers auf Nutzung des zugeordneten Solarstroms,
  • den Aufteilungsschlüssel,
  • ob und wie viel der Teilnehmer für den Gebäudestrom bezahlt,
  • Regelungen zu Betrieb, Erhaltung und Wartung der Anlage.

Der Preis kann also vertraglich festgelegt werden. Das Gesetz schreibt für die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung nicht den 90-Prozent-Deckel des geförderten Mieterstroms vor.

Für Verbraucher gelten aber wichtige Schutzregeln aus § 42a EnWG entsprechend. Eine anfängliche Bindung von mehr als zwei Jahren ist unwirksam. Auch eine längere Kündigungsfrist als einen Monat vor Ablauf der vorgesehenen Vertragsdauer beziehungsweise nach einer stillschweigenden Verlängerung ist nicht zulässig.

Bei gewöhnlichem Wohnraum darf der Gebäudestromnutzungsvertrag außerdem grundsätzlich nicht einfach Bestandteil des Mietvertrags sein.

Vertrag und Abrechnung nach § 42b EnWG mit Bruno, Gebäudestromnutzungsvertrag und 15-Minuten-Messung
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Gebäudestromnutzungsvertrag Muster: Was sollte enthalten sein?

Wer nach einem Gebäudestromnutzungsvertrag Muster sucht, braucht meist keine theoretische Erklärung, sondern eine Vorlage für das konkrete Projekt.

§ 42b EnWG nennt die Mindestpunkte, die im Vertrag geregelt werden müssen: Nutzungsrecht am Gebäudestrom, Aufteilungsschlüssel, ein mögliches Entgelt in Cent pro Kilowattstunde sowie Betrieb, Erhaltung und Wartung der Anlage.

In der Praxis kommen weitere Punkte hinzu, zum Beispiel:

  • Beginn der Teilnahme,
  • Messstellen und Zählernummern,
  • Abrechnungszeitraum,
  • Abschläge und Zahlungsweise,
  • Umgang mit Ausfallzeiten der PV-Anlage,
  • Änderung des Aufteilungsschlüssels,
  • Einzug und Auszug,
  • Vertragslaufzeit und Kündigung,
  • Datenschutz und Marktkommunikation,
  • Ansprechpartner bei Abrechnungsfehlern.

Ein frei kopiertes Muster aus dem Internet sollte nicht ungeprüft übernommen werden. Betreiberrolle, Eigentumsverhältnisse, Messkonzept, Preisgestaltung und WEG-Struktur unterscheiden sich von Projekt zu Projekt.

Es gibt bereits veröffentlichte Muster und Arbeitshilfen, an denen man sich orientieren kann. Der GdW hat in einer Arbeitshilfe zum Solarpaket I einen Gebäudestromnutzungsvertrag als Anlage veröffentlicht. Die DGS Franken bietet ebenfalls ein Vertragsmuster für „PV-Gebäudestrom“ zur gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung an.

Für ein konkretes Mehrfamilienhaus sollte die Vorlage trotzdem zum tatsächlichen Mess- und Betreiberkonzept passen.

§ 42b EnWG Mieter: Muss ich an der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung teilnehmen?

Nein, bei der üblichen Wohnraummiete ist die Teilnahme nicht automatisch Pflicht.

Der Mieter kann einen Gebäudestromnutzungsvertrag abschließen und zusätzlich seinen normalen Stromliefervertrag behalten. Er kann sich aber auch gegen die Teilnahme entscheiden und vollständig bei seinem bisherigen Lieferanten bleiben.

Besonders wichtig: Der Gebäudestromnutzungsvertrag darf das Recht nicht einschränken, den Lieferanten für den ergänzenden Strom frei zu wählen.

Wer eigentlich nur selbst ein kleines Steckersolargerät auf dem Balkon nutzen möchte, verfolgt einen anderen Weg. Dafür gibt es unseren Ratgeber Balkonkraftwerk kaufen und installieren.

Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung Reststrom: Was passiert ohne genug Solarstrom?

Die PV-Anlage deckt den Haushaltsbedarf nicht rund um die Uhr.

Nachts erzeugt sie keinen Strom. Im Winter fällt die Produktion geringer aus. Und auch tagsüber kann der Verbrauch im Haus zeitweise höher sein als die Solarleistung.

Bei der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung ist der Anlagenbetreiber nicht verpflichtet, diese Lücke zu schließen.

Jeder Teilnehmer behält deshalb einen normalen Stromvertrag für seinen Reststrom.

Hier trennen sich GGV und klassischer Mieterstrom besonders deutlich.

Beim geförderten Mieterstrom erhält der Bewohner eine Vollversorgung vom Mieterstromlieferanten. Der Lieferant organisiert also auch den Strom, der nicht vom Dach kommt. Wie Preis, Vertrag und Kündigung dort funktionieren, erklärt der Beitrag Mieterstrom für Mieter: Kosten, Vertrag und Rechte.

Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung oder Mieterstrom?

Beide Modelle bringen Solarstrom vom Mehrfamilienhaus zu den Bewohnern. Die Rollen sind aber verschieden.

PunktGemeinschaftliche GebäudeversorgungKlassischer geförderter Mieterstrom
Rechtsgrundlage§ 42b EnWG§ 42a EnWG plus EEG
ErzeugungSolargefördertes Modell: Solar
Reststromeigener Lieferant des TeilnehmersMieterstromlieferant organisiert Vollversorgung
Zweiter Stromvertrag nötig?JaNein
Aufteilungsschlüsselzentraler Bestandteilanderes Mess- und Liefermodell
ViertelstundenmessungerforderlichMesskonzept abhängig vom Modell
MieterstromzuschlagNeinunter Voraussetzungen Ja
90-%-Preisgrenze zur GrundversorgungNeinbei gefördertem Mieterstrom für Wohnraummieter Ja
Betreiber muss vollständiger Stromlieferant seinNeinfür den Vertrag: Vollversorgung erforderlich
Teilnahme an Mietvertrag gekoppeltgrundsätzlich neingrundsätzlich nein

Für Eigentümer und Vermieter ist die GGV häufig interessant, weil sie nicht dieselbe Vollversorgungsrolle wie beim Mieterstrom übernehmen müssen.

Für Mieter kann Mieterstrom bequemer sein, weil nur ein Stromvertrag für Solar- und Reststrom nötig ist.

Welche Variante besser ist, entscheidet deshalb nicht allein der Preis pro Kilowattstunde.

Gibt es bei der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung einen Mieterstromzuschlag?

Nein.

§ 42b EnWG schließt die Anwendung des Mieterstromzuschlags nach § 21 Abs. 3 EEG für die Gebäudestromanlage aus.

Für die Kalkulation ist das nicht nebensächlich: Der Betreiber bekommt für den innerhalb der GGV zugeordneten Gebäudestrom keinen Mieterstromzuschlag.

Strom, den die Teilnehmer nicht verbrauchen und der ins Netz eingespeist wird, kann dagegen je nach Anlage und Voraussetzungen nach den allgemeinen EEG-Regeln vergütet werden.

Bei der Kalkulation sollte deshalb nicht mit einer Förderung gerechnet werden, die nur beim klassischen Mieterstrommodell vorgesehen ist.

Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung Abrechnung nach § 42b EnWG

Die Abrechnung basiert auf den gemessenen 15-Minuten-Werten und dem vereinbarten Aufteilungsschlüssel. Bei der Suchfrage „42b EnWG Abrechnung“ geht es genau um diese rechnerische Zuordnung.

Vereinfacht läuft es so:

  1. Die PV-Anlage erzeugt in einer Viertelstunde eine bestimmte Strommenge.
  2. Die teilnehmenden Verbraucher haben im gleichen Intervall einen gemessenen Verbrauch.
  3. Es wird bestimmt, wie viel Gebäudestrom insgesamt rechnerisch verteilt werden kann.
  4. Dieser Strom wird anhand des Aufteilungsschlüssels den Teilnehmern zugeordnet.
  5. Der verbleibende Verbrauch jeder Wohnung wird dem jeweiligen Reststromlieferanten zugerechnet.
  6. Nicht genutzter PV-Strom kann ins Netz eingespeist werden.

Der Messstellenbetreiber beziehungsweise ein eingebundener Dienstleister stellt dafür die erforderlichen Messdaten bereit.

Wer nur einmal jährlich den Zählerstand auf einer alten Ferraris-Scheibe abliest, kann dieses Modell deshalb nicht korrekt abrechnen.

Statischer oder dynamischer Aufteilungsschlüssel: Was ist besser?

Ein statischer Schlüssel ist schnell erklärt und leicht zu kommunizieren.

Bei vier gleichberechtigten Teilnehmern könnte zum Beispiel jeder 25 Prozent erhalten. Der Nachteil: Wenn ein Haushalt tagsüber kaum Strom verbraucht, kann sein rechnerischer Anteil nicht einfach vollständig auf die anderen Teilnehmer übertragen werden, sofern der vereinbarte Schlüssel das nicht vorsieht.

Der dynamische Schlüssel folgt dagegen stärker dem tatsächlichen Verbrauch.

Das kann besonders in Häusern mit unterschiedlichen Tagesprofilen sinnvoll sein: Homeoffice, Rentnerhaushalt, Familie, Gewerbeeinheit oder Wärmepumpe verbrauchen nicht zur selben Zeit gleich viel.

Ein dynamisches Modell kann deshalb die Eigenverbrauchsquote verbessern. Es ist aber nur sinnvoll, wenn Messung und Abrechnung zuverlässig damit umgehen können.

Kann ein Stromspeicher eingebunden werden?

Ja.

§ 42b EnWG erlaubt ausdrücklich auch die Nutzung von Solarstrom nach Zwischenspeicherung, wenn sich die Speicheranlage in, an oder auf demselben Gebäude beziehungsweise einer Nebenanlage befindet.

Ein Batteriespeicher kann Solarstrom vom Mittag in spätere Stunden verschieben.

Das bedeutet aber nicht automatisch, dass ein Speicher wirtschaftlich ist. Investitionskosten, Verluste, Nutzungsprofil und Größe der PV-Anlage bleiben entscheidend.

Die Grundlagen zur Dimensionierung und Wirtschaftlichkeit stehen im Beitrag Stromspeicher zuhause: Lohnt sich ein Batteriespeicher?.

Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung in der WEG

Für Wohnungseigentümergemeinschaften enthält § 42b EnWG eine besondere Regel.

Soll die Gebäudestromanlage von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer betrieben werden, kann der sonst erforderliche Abschluss eines Gebäudestromnutzungsvertrags unter bestimmten Voraussetzungen durch einen Beschluss nach dem Wohnungseigentumsgesetz ersetzt werden.

Die übrigen Vorgaben der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung gelten dadurch nicht einfach nicht mehr. Insbesondere die Regeln zu Messung, Zuordnung und den Rechten der Letztverbraucher bleiben relevant.

Für eine WEG sind daher mindestens vier Entscheidungen nötig:

  1. Wer betreibt die PV-Anlage?
  2. Wer soll teilnehmen?
  3. Welcher Aufteilungsschlüssel soll gelten?
  4. Wer übernimmt Messung und Abrechnung?

Zusätzlich muss geklärt werden, wie Investitions-, Wartungs- und Betriebskosten innerhalb der Eigentümergemeinschaft behandelt werden. Das ist von der Stromabrechnung gegenüber teilnehmenden Letztverbrauchern zu trennen.

Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung Kosten und Preis

Einen bundesweit festen Tarif gibt es nicht. Wer nach „gemeinschaftliche Gebäudeversorgung Preis“ sucht, muss deshalb das konkrete Vertragsmodell betrachten.

Der Gebäudestromnutzungsvertrag kann festlegen, ob überhaupt ein Entgelt gezahlt wird und wie hoch es in Cent pro Kilowattstunde ist.

Für die Wirtschaftlichkeit zählen auf Betreiberseite nicht nur die PV-Kosten, sondern auch:

  • Zähler- und Messkonzept,
  • Smart-Meter-Kosten,
  • Abrechnungsdienstleister,
  • Umbauten am Zählerschrank,
  • Wartung,
  • Versicherung,
  • Verwaltung,
  • mögliche Einnahmen aus Gebäudestrom,
  • Vergütung für Überschusseinspeisung.

Für Teilnehmer zählt dagegen der Gesamtvergleich:

Gebäudestrompreis plus Kosten des verbleibenden Netzstroms plus mögliche Messkosten gegenüber einem normalen Stromtarif ohne Teilnahme.

Deshalb ist ein niedriger Gebäudestrompreis allein noch kein Beweis für eine Ersparnis.

Beispiel: Lohnt sich die Teilnahme für einen Mieter?

Nehmen wir einen Haushalt mit 3.000 kWh Jahresverbrauch.

Die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung ordnet diesem Haushalt im Jahr 900 kWh Solarstrom zu. Die übrigen 2.100 kWh bezieht er weiterhin von seinem normalen Lieferanten.

Für die Bewertung braucht man deshalb mindestens zwei Preise:

  • Preis für die 900 kWh Gebäudestrom,
  • Preis für 2.100 kWh Reststrom inklusive Grundpreis.

Dazu können Mess- oder Abrechnungskosten kommen, soweit sie wirksam vereinbart beziehungsweise zu tragen sind.

Erst die Summe ist mit dem bisherigen Stromvertrag vergleichbar.

Eine Rechnung wie „900 kWh Solarstrom sind billiger, also lohnt es sich“ ist zu kurz.

Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung Vorteile

Für Betreiber liegt der größte Vorteil in der vereinfachten Rollenverteilung.

Sie stellen Gebäudestrom bereit, müssen aber nicht automatisch die komplette Reststromversorgung der Teilnehmer übernehmen.

Für Bewohner bleiben bestehende Lieferverträge grundsätzlich erhalten. Sie können lokal erzeugten Solarstrom nutzen und gleichzeitig den Anbieter für den Netzstrom selbst wählen.

Weitere Vorteile können sein:

  • Solarstrom kann in Mehrfamilienhäusern mehreren Parteien zugutekommen.
  • Teilnehmer müssen keinen vollständigen Lieferantenwechsel zum Anlagenbetreiber machen.
  • Ein dynamischer Aufteilungsschlüssel kann den Eigenverbrauch erhöhen.
  • Speicher können eingebunden werden.
  • Das Modell eignet sich auch für WEGs.
  • Überschüssiger Solarstrom kann weiterhin ins Netz eingespeist werden.

Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung Nachteile und Stolpersteine

„Einfacher als Mieterstrom“ heißt nicht „ohne Aufwand“.

Die größten Stolpersteine liegen häufig nicht bei den Solarmodulen, sondern im Mess- und Vertragskonzept.

Dazu gehören:

  • intelligente Messsysteme für die Teilnehmer,
  • 15-Minuten-Daten,
  • Abstimmung mit Messstellen- und Netzbetreiber,
  • korrekter Aufteilungsschlüssel,
  • Abrechnung des Gebäudestroms,
  • zusätzlicher Reststromvertrag jedes Teilnehmers,
  • kein Mieterstromzuschlag,
  • keine gesetzliche 90-Prozent-Preisgrenze wie beim geförderten Mieterstrom.

Wer diese Punkte erst nach der Montage klärt, kann trotz der einfachen Grundidee in einem ziemlich zähen Projekt landen.

Was ist mit Wärmepumpe oder Allgemeinstrom?

Eine PV-Anlage im Mehrfamilienhaus kann zusätzlich Strom für weitere Verbraucher interessant machen.

Ob eine zentrale Wärmepumpe, Allgemeinstrom oder andere Verbrauchseinrichtungen in ein konkretes Konzept einbezogen werden können, hängt von Messstellen, Betreiberrollen und der konkreten elektrischen Struktur ab. Das sollte nicht mit dem privaten Haushaltsstrom der Wohnungen vermischt werden.

Wer speziell die Kombination aus Solarstrom und Wärmepumpe plant, findet die technischen Zusammenhänge unter Wärmepumpe und Photovoltaik kombinieren.

Checkliste vor der Umsetzung

Vor Bestellung der PV-Anlage sollten Betreiber, WEG oder Vermieter diese Fragen klären:

  1. Liegen Erzeugung und teilnehmende Verbraucher wirklich im zulässigen Gebäude beziehungsweise dessen Nebenanlage?
  2. Wer wird Betreiber der Gebäudestromanlage?
  3. Welche Wohnungen oder Einheiten wollen teilnehmen?
  4. Welcher Messstellenbetreiber übernimmt die Smart Meter?
  5. Ist die 15-Minuten-Messung für alle Teilnehmer technisch möglich?
  6. Statischer oder dynamischer Aufteilungsschlüssel?
  7. Wie hoch soll das Entgelt für den Gebäudestrom sein?
  8. Wer erstellt die Abrechnung?
  9. Wie werden Ein- und Auszüge behandelt?
  10. Wie werden Wartung, Ausfall und Anlagenbetrieb geregelt?
  11. Wer vermarktet beziehungsweise vergütet den Überschussstrom?
  12. Wie bleibt die freie Wahl des Reststromlieferanten sichergestellt?

Je früher diese Fragen geklärt sind, desto geringer ist das Risiko, später Zählerkonzept oder Verträge neu bauen zu müssen.

Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung mit Bruno: PV-Strom, 15-Minuten-Messung, Reststrom und eigener Stromvertrag
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Häufige Fragen zur gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung

Was ist gemeinschaftliche Gebäudeversorgung?

Sie ist ein Modell nach § 42b EnWG, mit dem mehrere Letztverbraucher Solarstrom aus einer PV-Anlage am selben Gebäude gemeinsam nutzen können. Der Strom wird rechnerisch nach einem vereinbarten Aufteilungsschlüssel zugeordnet.

Braucht jeder Teilnehmer einen eigenen Stromvertrag?

Ja, für den Reststrom. Der Betreiber der Gebäudestromanlage muss keine Vollversorgung anbieten.

Ist die Teilnahme für Mieter Pflicht?

Bei gewöhnlicher Wohnraummiete grundsätzlich nein. Der Gebäudestromnutzungsvertrag darf nicht einfach verpflichtend mit dem Mietvertrag gekoppelt werden.

Braucht man Smart Meter?

Für die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung müssen die relevanten Strommengen viertelstündlich gemessen werden. In der praktischen Umsetzung sind intelligente Messsysteme deshalb zentral.

Was ist ein Aufteilungsschlüssel?

Er bestimmt, welcher Anteil der in einem 15-Minuten-Intervall nutzbaren PV-Strommenge welchem Teilnehmer rechnerisch zugeordnet wird.

Ist ein dynamischer Aufteilungsschlüssel besser?

Er kann den Solarstrom besser an den tatsächlichen Verbrauch der Teilnehmer anpassen und dadurch die Eigenverbrauchsquote erhöhen. Ob der Vorteil die zusätzliche Komplexität wert ist, hängt vom Projekt ab.

Gibt es einen Mieterstromzuschlag?

Nein. Für eine Gebäudestromanlage nach § 42b EnWG gilt der Mieterstromzuschlag nach § 21 Abs. 3 EEG nicht.

Gilt die 90-Prozent-Preisgrenze des Mieterstroms?

Nein. § 42b EnWG verweist nicht auf die Preisobergrenze aus § 42a Abs. 4 EnWG. Der Preis für den Gebäudestrom wird im Gebäudestromnutzungsvertrag vereinbart.

Kann ein Batteriespeicher genutzt werden?

Ja, wenn die gesetzlichen räumlichen Voraussetzungen erfüllt sind. § 42b EnWG erfasst auch Strom, der zunächst in einer Speicheranlage am selben Gebäude oder einer Nebenanlage zwischengespeichert wurde.

Was passiert beim Auszug?

Die Verbrauchs- und Vertragsbeziehung muss beendet und messtechnisch sauber abgegrenzt werden. Für Verbraucher gelten über die Verweisung in § 42b EnWG wichtige Regeln des § 42a EnWG entsprechend; bei Ende des Mietverhältnisses ist deshalb auch das Vertragsende zu beachten.

Fazit

Die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung löst ein konkretes Problem im Mehrfamilienhaus: Solarstrom kann auf mehrere Teilnehmer verteilt werden, ohne dass der Anlagenbetreiber ihnen gleichzeitig den gesamten Netzstrom liefern muss.

Das macht das Modell für WEGs, Vermieter und Hausgemeinschaften interessant.

Ganz ohne Planung funktioniert es dennoch nicht.

Für eine funktionierende gemeinschaftliche Gebäudeversorgung müssen Messkonzept, Smart Meter, Aufteilungsschlüssel, Gebäudestromnutzungsvertrag und Reststromlieferung zusammenpassen.

Für Mieter ist die wichtigste Frage einfach: Wie viel kostet mein Gebäudestrom zusammen mit meinem verbleibenden Netzstrom wirklich?

Für Betreiber lautet sie anders: Ist die geringere Lieferantenrolle den Verzicht auf den Mieterstromzuschlag und den Aufwand für Messung und Abrechnung wert?

Wer diese beiden Perspektiven getrennt rechnet, kann gemeinschaftliche Gebäudeversorgung und Mieterstrom sinnvoll vergleichen.

Quellen