
Mietminderung bei Heizungsausfall: Tabelle, Höhe und ab wann sie möglich ist
Fällt die Heizung im Winter aus oder bleibt die Wohnung trotz aufgedrehter Thermostate deutlich zu kalt, kann die Miete gemindert sein. Eine feste Wartezeit gibt es dafür nicht. Weder nach 24 Stunden noch nach drei Tagen entsteht automatisch ein bestimmter Minderungsanspruch. Ebenso gibt es keine gesetzliche Tabelle, die einem Heizungsausfall pauschal 20, 50 oder 100 Prozent zuordnet.
Maßgeblich ist § 536 BGB. Entscheidend ist, wie stark die Gebrauchstauglichkeit der Wohnung beeinträchtigt ist und wie lange dieser Zustand anhält. Bei einem erheblichen Mangel ist für den betroffenen Zeitraum nur eine angemessen herabgesetzte Miete geschuldet. Eine unerhebliche Beeinträchtigung bleibt außer Betracht.
Deshalb macht es einen erheblichen Unterschied, ob im Januar die komplette Heizungsanlage ausfällt oder das Wohnzimmer an einem Abend nur 19,5 Grad erreicht. Auch hohe Minderungsquoten aus Gerichtsurteilen lassen sich nur dann sinnvoll heranziehen, wenn die Umstände vergleichbar sind.
Mietminderung Heizung Tabelle: Was Gerichte tatsächlich zugesprochen haben
Heizungsausfall Mietminderung: Quoten nur mit dem Fallkontext vergleichen
Die Prozentwerte in Mietminderungstabellen stammen aus einzelnen Gerichtsentscheidungen. Sie können bei der Einordnung helfen, sind aber keine Tarife für den eigenen Fall.
| Fall | Gericht | Minderungsquote im entschiedenen Fall | Was am Fall wichtig war |
|---|---|---|---|
| Keine Heizung im Winter, zusätzlich kein Warmwasser und keine Kochmöglichkeit wegen ausgefallener Gasversorgung | LG Berlin, 20.10.1992, 65 S 70/92 | 100 % | Extremfall mit mehreren gleichzeitig ausgefallenen Wohnfunktionen. Die 100 % dürfen nicht auf jeden Heizungsdefekt übertragen werden. |
| Wohnung von November bis Februar nicht beheizbar | LG Berlin, 10.01.1992, 64 S 291/91 | 75 % | Längerer Totalausfall während mehrerer Wintermonate. |
| Wohnung während der Heizperiode unzureichend beheizbar | LG Berlin, 29.07.2002, 61 S 37/02 | 70 % | Das Gericht bewertete die fehlende bzw. unzureichende Beheizbarkeit über einen längeren Zeitraum sehr hoch. |
| Räume im Winter nur auf etwa 14 bis 15 °C beheizbar | AG Görlitz, 15.05.1997, 3 C 1347/96 | 70 % | Die Wohnung war nicht völlig ohne Heizung, erreichte aber nur sehr niedrige Raumtemperaturen. |
| Wohnung ließ sich wiederholt nicht auf 20 °C erwärmen, Tiefstwerte etwa 18 °C | AG Potsdam, 30.04.2012, 23 C 236/10 | 10 % | Beispiel für eine deutlich mildere Beeinträchtigung als beim Totalausfall. |
Die Spannweite von 10 bis 100 Prozent zeigt bereits, warum der bloße Satz „Heizung kaputt“ für die Berechnung nicht reicht. Entscheidend sind unter anderem Dauer, erreichbare Raumtemperatur, Jahreszeit, betroffene Räume und zusätzliche Einschränkungen.
Beim 100-Prozent-Fall des LG Berlin fehlten beispielsweise nicht nur die Heizung, sondern auch Warmwasser und die Möglichkeit zu kochen. Mit einem einzelnen Heizkörper, der zeitweise kalt bleibt, ist dieser Fall nicht vergleichbar.
Brunos Tipp 🦫
Eine Mietminderungstabelle ist gut, um ähnliche Fälle zu finden. Die höchste Quote einfach zu übernehmen, ist dagegen riskant. Wird zu viel einbehalten, kann ein Mietrückstand entstehen.

Ab wann Mietminderung bei Heizungsausfall möglich ist
Beim Heizungsausfall ist für die Mietminderung nicht eine starre Zahl von Stunden entscheidend, sondern ob ein erheblicher Mangel besteht und wie lange er tatsächlich anhält.
Eine gesetzliche Wartezeit von 24 Stunden, drei Tagen oder einer Woche gibt es nicht. § 536 BGB stellt darauf ab, ob ein erheblicher Mangel besteht und wie lange er besteht. Eine Zustimmung des Vermieters zur Mietminderung ist nicht vorgesehen. Streit kann später trotzdem darüber entstehen, ob überhaupt ein erheblicher Mangel vorlag und welche Quote angemessen war.
Daneben besteht die Pflicht, den Mangel unverzüglich anzuzeigen. Das regelt § 536c BGB. Wird der Vermieter nicht informiert und kann er deshalb keine Abhilfe schaffen, können Minderungsrechte für diesen Zeitraum verloren gehen.
Eine bestimmte Schriftform schreibt § 536c BGB für die Mängelanzeige nicht vor. Praktisch ist ein nachweisbarer schriftlicher Weg trotzdem sinnvoll, etwa per E-Mail. Dann lässt sich später eher belegen, wann der Vermieter informiert wurde und was genau gemeldet worden ist.
Auch die häufige Formel „erst Frist setzen, dann Miete mindern“ ist zu grob. Eine Frist kann für die Mängelbeseitigung, weitere Ansprüche oder eine Selbstvornahme wichtig sein. Sie ist aber keine allgemeine Voraussetzung dafür, dass § 536 BGB bei einem erheblichen Mangel greift.
Wie lange ohne Heizung zumutbar ist
Dafür nennt das Gesetz ebenfalls keine feste Zahl von Stunden oder Tagen. Ein vollständiger Ausfall während einer kalten Winterperiode verlangt eine andere Reaktion als eine geringe Temperaturabweichung in der Übergangszeit.
Wie dringend die Situation ist, hängt unter anderem davon ab,
- wie weit die Raumtemperatur sinkt,
- ob die gesamte Anlage oder nur ein Raum betroffen ist,
- wie kalt es draußen ist,
- ob zugleich das Warmwasser ausfällt,
- ob Folgeschäden, etwa Frost an Leitungen, drohen.
Für die Höhe der Mietminderung zählt außerdem die tatsächliche Dauer der Beeinträchtigung. Fällt die Heizung fünf Tage aus, wird nicht automatisch der gesamte Monat so behandelt, als hätte der Mangel durchgehend bestanden.
Eine Frist an den Vermieter muss deshalb zur konkreten Lage passen. Bei einem kompletten Heizungsausfall im Winter kann eine sehr schnelle Reaktion nötig sein. Eine Standardfrist, die für jede Heizungsstörung gleichermaßen richtig wäre, gibt es nicht.
Wohnung zu kalt: Mietminderung und Mindesttemperatur in der Mietwohnung
Das BGB nennt keine feste Mindesttemperatur für Wohnzimmer, Schlafzimmer oder Bad. Die häufig genannten Werte stammen vor allem aus Mietverträgen und aus der Rechtsprechung.
Für Wohnräume ist eine Temperatur um 20 °C tagsüber ein wichtiger gerichtlicher Orientierungspunkt. Das AG Potsdam sah einen Mangel darin, dass sich eine Wohnung wiederholt nicht auf 20 °C erwärmen ließ und teilweise nur etwa 18 °C erreichte. In diesem konkreten Fall hielt das Gericht eine Mietminderung von 10 Prozent für angemessen.
Auch für die Nacht gibt es Rechtsprechung. Das AG Köln entschied am 05.07.2016, Az. 205 C 36/16, in einem Fall ohne entsprechende Temperaturregelung im Mietvertrag, dass während der Heizperiode zwischen 23 und 6 Uhr mindestens 18 °C erreichbar sein müssen.
Ein einzelner Messwert reicht für die Einordnung dennoch nicht aus. Ein kurzer Temperaturabfall ist anders zu bewerten als eine Wohnung, die trotz voll aufgedrehter Heizung über Tage nur 16 oder 18 Grad erreicht.
Eine bundesweit starre Heizperiode ist im BGB ebenfalls nicht festgelegt. In Mietverträgen und Gerichtsentscheidungen wird häufig mit Oktober bis April gearbeitet. Bei ungewöhnlich kaltem Wetter kann eine ausreichende Beheizung aber auch außerhalb dieses üblichen Zeitraums erforderlich sein.
Bleibt nur ein Heizkörper kalt, sollte zunächst geklärt werden, ob ein technisches Einzelproblem vorliegt. Der Ratgeber Heizung wird nicht warm: Ursachen erkennen und selbst beheben behandelt unter anderem Luft im Heizkörper, Thermostatventil und Wasserdruck. Für die Mietminderung kommt es anschließend darauf an, ob die Wohnnutzung tatsächlich erheblich beeinträchtigt ist.
Mietminderung bei Heizungsausfall berechnen
Bemessungsgrundlage ist grundsätzlich die Bruttomiete, also die Miete einschließlich Betriebskostenvorauszahlungen oder einer Nebenkostenpauschale. Das hat der Bundesgerichtshof im Urteil vom 20.07.2005, Az. VIII ZR 347/04, klargestellt.
Besteht der Mangel nur während eines Teils des Monats, muss auch dieser Zeitraum in die Berechnung einfließen.
Eine praktische Rechenformel lautet:
Bruttomiete × Minderungsquote × betroffene Tage ÷ Kalendertage des Monats
Beispiel:
- Bruttomiete: 1.200 Euro
- angenommene Minderungsquote: 30 Prozent
- Heizungsausfall: 5 Tage
- Monat: 30 Tage
Rechnung:
1.200 € × 0,30 × 5 ÷ 30 = 60 €
Unter diesen Annahmen beträgt die rechnerische Minderung für die fünf betroffenen Tage 60 Euro, nicht 360 Euro für den gesamten Monat.
Die schwierigere Frage ist die Quote. Ein Urteil eignet sich nur dann als Orientierung, wenn Art und Ausmaß des Mangels, Dauer und Begleitumstände tatsächlich ähnlich sind. Genau deshalb kann dieselbe Störung je nach Fall zu sehr unterschiedlichen Ergebnissen führen.

Heizung funktioniert nicht: Mietminderung und erste Schritte
Bei einem Heizungsausfall müssen technische Ursache und mietrechtliche Schritte getrennt betrachtet werden. Für den Mieter sind zunächst fünf Punkte wichtig.
1. Prüfen, ob ein einfaches Problem vorliegt
Ist nur ein Heizkörper betroffen, kommen etwa Thermostat, Luft im System oder eine lokale Störung infrage. Bleiben mehrere Heizkörper kalt oder fällt die Anlage komplett aus, spricht mehr für ein Problem der zentralen Heizung.
Eine ausführliche technische Diagnose steht im Ratgeber Heizung wird nicht warm.
2. Vermieter oder Hausverwaltung unverzüglich informieren
Die Meldung sollte so konkret sein, dass die Störung eingeordnet werden kann. Sinnvoll sind insbesondere Beginn des Ausfalls, betroffene Räume, gemessene Temperaturen, Umfang der Störung und die Information, ob auch das Warmwasser ausgefallen ist.
3. Temperatur und Dauer dokumentieren
Datum, Uhrzeit und Raumtemperatur sollten festgehalten werden. Bei einer länger anhaltenden Störung helfen Messungen zu vergleichbaren Zeiten. Fotos des Thermometers, Nachrichten an die Hausverwaltung und deren Antworten können später den zeitlichen Ablauf belegen.
4. Reparatur verlangen und die Reaktion festhalten
Nach § 535 BGB muss der Vermieter die Mietsache grundsätzlich in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand erhalten. Bei einem erheblichen Heizungsausfall sollte daher auch festgehalten werden, wann eine Prüfung oder Reparatur angekündigt wurde und ob sie tatsächlich stattgefunden hat.
5. Notdienst und Mietminderung nicht vermischen
Die Frage, ob ein Mieter selbst einen Heizungsnotdienst beauftragen und anschließend Ersatz der Kosten verlangen kann, ist rechtlich von der Mietminderung zu trennen.
§ 536a Abs. 2 BGB nennt insbesondere zwei Fälle: Der Vermieter befindet sich mit der Beseitigung des Mangels in Verzug oder die sofortige Beseitigung ist zur Erhaltung oder Wiederherstellung des Bestands der Mietsache notwendig.
Wer bei einem nächtlichen Ausfall über einen Eildienst nachdenkt, findet die Kosten- und Notfallfrage im Artikel Heizungsnotdienst: Wann lohnt sich der Eildienst?.
Muster für eine Mängelanzeige bei Heizungsausfall
Eine kurze Nachricht reicht aus, wenn sie den Mangel eindeutig beschreibt und die wichtigsten Daten enthält:
Betreff: Heizungsausfall in der Wohnung [Adresse]
Seit dem [Datum, Uhrzeit] funktioniert die Heizung in meiner Wohnung nicht bzw. nur eingeschränkt. Betroffen sind [Räume / gesamte Wohnung]. Am [Datum] habe ich um [Uhrzeit] in [Raum] eine Temperatur von [X] °C gemessen.
Bitte teilen Sie mir kurzfristig mit, wann die Störung geprüft und behoben wird. Ich dokumentiere Temperatur und Dauer des Mangels fortlaufend.
Meine gesetzlichen Rechte wegen des Mangels bleiben vorbehalten.
Mit freundlichen Grüßen
[Name]
Entscheidend sind nicht scharfe Formulierungen, sondern ein konkreter Inhalt: Wann begann die Störung, was funktioniert nicht und wann wurde der Vermieter darüber informiert?
Fünf Fehler, die bei einer Mietminderung wegen Heizungsausfall teuer werden können

Die höchste Quote aus einer Tabelle übernehmen
Ein Urteil mit 100 Prozent kann einen Extremfall betreffen, in dem neben der Heizung auch Warmwasser und Kochmöglichkeit ausgefallen waren. Für einen gewöhnlichen Heizungsdefekt ergibt sich daraus keine automatische Quote.
Mit einer erfundenen 24-Stunden-Regel arbeiten
Weder § 536 noch § 536c BGB enthalten eine feste 24-Stunden-Grenze. Maßgeblich sind Erheblichkeit, tatsächliche Dauer und die rechtzeitige Mängelanzeige.
Den ganzen Monat kürzen, obwohl der Ausfall nur wenige Tage dauerte
Die Minderung bezieht sich auf den Zeitraum des Mangels. Bei einem zeitlich begrenzten Ausfall muss deshalb auch zeitanteilig gerechnet werden.
Den Vermieter nicht oder erst sehr spät informieren
§ 536c BGB verlangt eine unverzügliche Anzeige. Fehlt sie und konnte der Vermieter deshalb keine Abhilfe schaffen, können Rechte verloren gehen.
Mietminderung und Selbstvornahme vermischen
Eine Herabsetzung der Miete wegen eines erheblichen Mangels richtet sich nach § 536 BGB. Ob ein Mieter selbst einen Handwerker beauftragen und die Kosten verlangen kann, setzt zusätzliche Voraussetzungen voraus, insbesondere nach § 536a BGB.
Wer bei der Höhe der Minderung unsicher ist oder bereits größere Beträge einbehalten möchte, sollte den konkreten Fall vorher beim Mieterverein oder durch einen Fachanwalt für Mietrecht prüfen lassen. Eine zu hohe Kürzung kann einen Zahlungsrückstand verursachen. Bei erheblichen Rückständen kann das Mietverhältnis gefährdet sein.
Heizung kaputt: Mietminderung und Reparaturkosten
Die Mietminderung und die Rechnung des Heizungsbetriebs sind zwei verschiedene Fragen. Instandhaltung und Reparatur der Heizungsanlage liegen grundsätzlich beim Vermieter. Laufende Wartungskosten können unter bestimmten Voraussetzungen über die Betriebskosten auf Mieter umgelegt werden.
Die Abgrenzung erklärt der Beitrag Heizungswartung: Wer zahlt, Mieter oder Vermieter? ausführlich.
Weitere Rechte und Kostenfragen rund um die Mietwohnung bündelt der Heizung-Ratgeber für Mieter.
Häufige Fragen
Eine feste gesetzliche Prozentzahl gibt es nicht. Gerichte haben bei schweren Winterausfällen Quoten bis zu 100 Prozent zugesprochen, bei deutlich milderen Temperaturproblemen aber auch nur 10 Prozent. Entscheidend ist, wie gut ein Urteil mit dem konkreten Fall vergleichbar ist.
Eine gesetzliche Mindestdauer von 24 Stunden gibt es nicht. § 536 BGB stellt auf einen erheblichen Mangel und dessen tatsächliche Dauer ab. Der Mangel muss dem Vermieter unverzüglich angezeigt werden.
Eine einheitliche gesetzliche Tagesfrist gibt es nicht. Ein kompletter Ausfall im Winter ist deutlich dringlicher als eine geringe Temperaturabweichung. Mietminderung, Frist zur Reparatur und eine mögliche eigene Beauftragung eines Notdienstes sind rechtlich getrennte Fragen.
Nein. Es kommt darauf an, ob die Gebrauchstauglichkeit der Wohnung erheblich beeinträchtigt ist. Ein einzelner Heizkörper, der kurzzeitig kalt bleibt, ist anders zu beurteilen als eine Wohnung, die über Tage auskühlt.
Auch ein teilweiser Ausfall kann relevant sein. Maßgeblich bleibt, wie stark die Nutzung der Wohnung tatsächlich beeinträchtigt ist, welche Räume betroffen sind und wie lange die Störung anhält.
Ja, auch eine unzureichend beheizbare Wohnung kann einen Mietmangel darstellen. Das AG Potsdam sah einen Mangel darin, dass eine Wohnung wiederholt nicht auf 20 °C beheizt werden konnte. Die Höhe der Minderung hängt von Temperatur, Dauer und Ausmaß der Beeinträchtigung ab.
Das BGB nennt keine feste Gradzahl. Aus der Rechtsprechung ergeben sich jedoch Orientierungswerte. Das AG Potsdam stellte auf die Erreichbarkeit von 20 °C ab. Das AG Köln verlangte in einem Fall ohne entsprechende Temperaturregelung im Mietvertrag nachts zwischen 23 und 6 Uhr mindestens 18 °C.
Bemessungsgrundlage ist grundsätzlich die Bruttomiete einschließlich Betriebskostenvorauszahlungen oder Nebenkostenpauschale. Das folgt aus dem BGH-Urteil vom 20.07.2005, VIII ZR 347/04.
Das lässt sich nicht pauschal beantworten. Entscheidend sind unter anderem der Zeitraum des Mangels, die Mängelanzeige, die Kenntnis der Beteiligten und die Umstände der Zahlung. Wer bereits mehrere Monatsmieten vollständig gezahlt hat und Geld zurückfordern möchte, sollte den konkreten Fall rechtlich prüfen lassen.
Quellen
- § 535 BGB: Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags
- § 536 BGB: Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln
- § 536a BGB: Schadens- und Aufwendungsersatz wegen eines Mangels
- § 536c BGB: Mängelanzeige durch den Mieter
- § 543 BGB: Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
- BGH, Urteil vom 20.07.2005, VIII ZR 347/04: Bruttomiete als Bemessungsgrundlage
- LG Berlin, Urteil vom 29.07.2002, 61 S 37/02
- LG Berlin, Urteil vom 10.01.1992, 64 S 291/91
- LG Berlin, Urteil vom 20.10.1992, 65 S 70/92
- AG Görlitz, Urteil vom 15.05.1997, 3 C 1347/96
- AG Potsdam, Urteil vom 30.04.2012, 23 C 236/10
- AG Köln, Urteil vom 05.07.2016, 205 C 36/16